Unter einem Sicherungsschein versteht man allgemein eine Urkunde, die einen Anspruch beinhaltet, dass eine zu erbringende Leistung im Falle der Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners versichert ist. In Deutschland sind Reiseveranstalter seit 1994 gesetzlich (§ 651k BGB) verpflichtet, sich gegen eine mögliche Insolvenz abzusichern. Nach der Buchung Ihrer Reise und vor der Bezahlung erhalten Sie einen Sicherungsschein. Entweder wird dieser an die Rechnung geheftet oder er ist auf der Rückseite der Rechnung aufgedruckt. Im Insolvenzfall hat der Reisende dann Anspruch auf die Rückzahlung des Reisepreises und eventuell notwendige Rückreisekosten durch die Versicherungsgesellschaft. Der Sicherungsschein sollte gut verwahrt werden.

© Marie-Christine Speeck

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